Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

2000/09/0058

Rechtssatz

Dass der Beschuldigte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ein bestimmtes Vertragsmuster mit dem daraus entnehmbaren Inhalt verwendete und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu diesem Vertragsmuster eine schriftliche Rechtsansicht äußerte, ist allein nicht entscheidend, weil es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und die tatsächliche Verwendung des Ausländers ankommt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/09/0065 E 27. Februar 2003

2000/09/0057 E 27. Februar 2003