Verwaltungsgerichtshof
27.02.2003
2000/09/0058
Dass der Beschuldigte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ein bestimmtes Vertragsmuster mit dem daraus entnehmbaren Inhalt verwendete und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu diesem Vertragsmuster eine schriftliche Rechtsansicht äußerte, ist allein nicht entscheidend, weil es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und die tatsächliche Verwendung des Ausländers ankommt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/09/0065 E 27. Februar 2003
2000/09/0057 E 27. Februar 2003