Verwaltungsgerichtshof
27.02.2003
2000/09/0058
Die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG bzw. die Bewilligungspflicht des Paragraph 3, AuslBG kann allein durch inhaltliche Ausgestaltung der (mit Ausländern getroffenen) schriftlichen Vereinbarungen nicht beseitigt werden, weil diese Vereinbarungen nicht nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG). Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG bzw. die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung ist die Verwendung unter bestimmten Umständen; diese Verwendung kann auch unter Umständen erfolgen, denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person, die den Ausländer verwendet, zugrunde liegt (Hinweis E 03. 07. 2000, 99/09/0020).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/09/0065 E 27. Februar 2003
2000/09/0057 E 27. Februar 2003