Verwaltungsgerichtshof
27.02.2003
2000/09/0058
Hat der Vertreter des nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich eingeräumt, dass eine Bestätigung über die Bestellung eines bestimmten Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG oder eine Bestellungsurkunde betreffend dessen Verantwortlichkeit für den Vollzug des AuslBG nicht existiere bzw. nicht vorgelegt werden könne, so ist mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH zufolge Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer (als das zur Vertretung nach außen berufene Organ) dieser Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich geblieben. Das Unterlassen der Einvernahme des Mitarbeiters als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Verantwortlichkeit an ihn als Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG übertragen worden sei, stellt somit auch keinen Verfahrensmangel dar.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/09/0065 E 27. Februar 2003
2000/09/0057 E 27. Februar 2003