Verwaltungsgerichtshof
13.08.2003
2000/08/0203
GRS wie 89/09/0157 E 11. Juli 1990 RS 5
(Hier ohne den letzten Satz)
Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).