Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Geschäftszahl

2000/08/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0157 E 11. Juli 1990 RS 5

(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).