Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Geschäftszahl

2000/08/0161

Rechtssatz

Werden ein oder mehrere Werke (und nicht bloß ein laufendes Bemühen) geschuldet, ergibt auch die ständig wiederkehrende Herstellung von solchen Werken noch keinen freien Dienstvertrag. Der VwGH verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Abgrenzung zwischen Werk und Dienstleistung nicht immer eindeutig möglich ist und es - je nach dem Gegenstand und dem sonstigen Inhalt der getroffenen Vereinbarung und der sonst zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles - durchaus möglich sein kann, eine bestimmte Tätigkeit (wie zB die Verrichtung von Reinigungsarbeiten) entweder als ein Werk zu qualifizieren oder als eine Dienstleistung, und dass in einem solchen Zusammenhang auch dem Element der Dauer bzw der kurzfristigen Wiederkehr der Verpflichtung eine gewisse Bedeutung zukommen kann.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0162 E 3. Juli 2002