Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Geschäftszahl

2000/08/0161

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 6, (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, (und Paragraph 4, Absatz 5,) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, gilt, dass eine solche nach Absatz 4, (und Absatz 5,) ausgeschlossen ist. Es ist daher zulässig, auch noch im Berufungsverfahren die Pflichtversicherung nach jedem der in Paragraph 4, Absatz 6, ASVG genannten Tatbestände festzustellen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0162 E 3. Juli 2002