Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2000/08/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0091 E 23. März 2001 RS 2

(Hier: Versäumnisse anlässlich der Zuweisung können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden.)

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass der Arbeitslose den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für einen bestimmten Zeitraum verloren habe, weil er den Erfolg einer vermittelten Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe, ist es erforderlich, dass die objektive Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme im Sinne der Vorjudikatur bestanden hat. Darüber hinaus muss dem Arbeitslosen anlässlich der Zuweisung zu dieser Maßnahme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt worden sein.