Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Geschäftszahl

2000/08/0071

Rechtssatz

Die Möglichkeit, durch eine auf die jeweiligen Rechtsfolgen Bedacht nehmende Gestaltung der Lebensverhältnisse auch deren sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beeinflussen, bedeutet keine Freiheit zur rechtlichen Disposition über Letztere (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).