Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
2000/07/0281
Der im konkreten Fall abgelagerte gebrauchte, mit Bodenaushub vermengte Gleisschotter ist keinem der Tatbestände der Anlage 2 zur Deponieverordnung zuzuordnen und fällt daher auch nicht unter den Begriff "Baurestmassen". Eine Zuordnung zum Tatbestand "gebrochene natürliche Materialien" scheidet aus, weil der Gleisschotter nach den Feststellungen der Amtssachverständigen mit wassergefährdenden Materialien verunreinigt ist.