Verwaltungsgerichtshof
25.06.2001
2000/07/0280
Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist die Frage, ob eine bestimmte vom Antragsteller bezeichnete Sache Abfall ist. Mit ihrem Antrag hat die beschwerdeführende Partei den Gegenstand dessen abgegrenzt, was einer Beurteilung als Abfall oder Nichtabfall unterworfen werden sollte, nämlich Müllkompost ohne weitere Einschränkungen. Daraus ergibt sich, dass es nicht Sache der belangten Behörde war, eine Änderung des durch den Antrag umschriebenen Feststellungsgegenstandes vorzunehmen, indem sie Bedingungen oder Auflagen vorschrieb, bei deren Einhaltung der in Rede stehende Müllkompost nicht als Abfall anzusehen wäre.