Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2000/07/0280

Rechtssatz

Die Gründe, die Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 für die Aufhebung (oder Abänderung) eines Bescheides vorsieht, sind gänzlich andere als jene das Paragraph 68, AVG. Wohl aber weisen diese Gründe große Ähnlichkeit mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 299, BAO auf. Im Bereich des Paragraph 299, BAO hat die Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kassatorische Wirkung. Durch eine solche Aufhebung tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Die Unterbehörde hat erforderlichenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen. Diese Grundsätze sind auf Grund der strukturellen Ähnlichkeit zwischen Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 und Paragraph 299, BAO auch auf die Aufhebung nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 zu übertragen. Eine solche Aufhebung wirkt kassatorisch.