Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

2000/07/0278

Rechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (Hinweis: E 26. April 1988, 87/07/0179).