Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Geschäftszahl

2000/07/0264

Rechtssatz

Aus Paragraph 109, WRG 1959, der die verfahrensrechtliche Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln muss. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 das Vorliegen von auf "entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,)" gestützten Bewerbungen verlangt. Es müssen also Unterlagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt umfassen. Das Projekt in seiner Gesamtheit ist daher Gegenstand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.