Verwaltungsgerichtshof
22.02.2001
2000/07/0254
Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Im konkreten Fall zählt die Anordnung der Ersatzvornahme Maßnahmen auf, die im Titelbescheid implizit enthalten sind. Eine derartige Konkretisierung in Vollstreckungsverfügungen ist zulässig.)