Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Geschäftszahl

2000/07/0254

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Im konkreten Fall zählt die Anordnung der Ersatzvornahme Maßnahmen auf, die im Titelbescheid implizit enthalten sind. Eine derartige Konkretisierung in Vollstreckungsverfügungen ist zulässig.)