Verwaltungsgerichtshof
16.10.2003
2000/07/0252
Aus der Ausnahmebestimmung des Paragraph 31 b, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 1997, ist ableitbar, dass sich sonstige Arten der Lagerung (bei beabsichtigter projektsgemäßer Entfernung des Materials) auch unter den Begriff "langfristige Ablagerung" subsumieren lassen, zumal ansonsten die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme überflüssig wäre.(Hier: Da eine bewilligungsfreie Lagerung iSd Paragraph 31 b, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 - schon mangels ordnungsgemäßer Ausstattung der Anlage; Lagerung des biogenen Materials auf unbefestigtem Boden; möglicher Gefährdung des Grundwassers durch das aus diesem Material stammende Sickerwasser - nicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Lagerung von biogenem Material bewilligungspflichtig ist.)