Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2000/07/0249
GRS wie 96/07/0206 E 8. April 1997 RS 2
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/07/0006