Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2000/07/0249
GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 7
(Hier: Amtssachverständiger gehört dem Personalstand der belBeh an.)
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Abteilung einer Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden vergleiche in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0036, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0226).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/07/0006