Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Geschäftszahl

2000/07/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 7

(Hier: Amtssachverständiger gehört dem Personalstand der belBeh an.)

Stammrechtssatz

Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Abteilung einer Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden vergleiche in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0036, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0226).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/07/0006