Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2000/07/0249
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen und es gilt nicht die zu Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei. Erst eine Gegenüberstellung aller für und gegen die Einschränkung der Wasserbenutzungsrechte sprechenden Argumente ermöglicht eine Entscheidung, welche Interessen überwiegen. Diese Aussage bezieht sich nur auf Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959, nicht hingegen auf die -
für die Einschränkung von Rechten zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers geltenden - Litera a bis c des Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959. Für den in den Litera a bis c vorgesehenen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/07/0006