Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2000/07/0249
GRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 1
Aus dem im Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (632 BlgNR römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode wiedergegebenen Initiativantrag 113/A erhellt, daß der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit", der in Gestalt des Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG durch die WRGNov 1985, Bundesgesetzblatt Nr 238 aus 1985,, eingeführt wurde, ein Sammelbegriff für vom WRG in einzelnen Bestimmungen des Paragraph 105, legcit enthaltende Schutzobjekte ist. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfaßt, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, daß damit alle Funktionen erfaßt sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/07/0006