Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2000/07/0235
GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.