Verwaltungsgerichtshof
18.10.2001
2000/07/0229
GRS wie 99/07/0064 E 17. Mai 2001 RS 9
Weder den Artikeln 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallbewirtschaftungsplan ausgewiesen sind.