Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
2000/07/0228
Auch Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind (Hinweis VfSlg 9911/1983).Auch Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind (Hinweis VfSlg 9911 aus 1983,).