Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

2000/07/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0969/74 E 24. Februar 1975 VwSlg 8771 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGH zurückzuweisen.