Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Geschäftszahl

2000/07/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0111 E 11. Dezember 2003 RS 2

(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151.)

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (Hinweis E 6.2.1979, 965/77, VwSlg 9761 A/1979).