Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2000/07/0210
GRS wie 2003/07/0111 E 11. Dezember 2003 RS 2
(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151.)
Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (Hinweis E 6.2.1979, 965/77, VwSlg 9761 A/1979).