Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2001

Geschäftszahl

2000/07/0090

Rechtssatz

Die Bf haben im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, dass ihnen Name und Fachgebiet des von der belBeh beigezogenen Amtssachverständigen nicht bekannt gegeben wurden. Schon aus diesem Grund geht ihre Rüge, dass ihnen die Gutachten ohne Bekanntgabe von Name und Fachgebiet des Amtssachverständigen übermittelt worden seien, ins Leere, wäre es doch ihre Sache gewesen, eine solche Bekanntgabe zu verlangen (Hinweis E 25. September 1995, 95/10/0034).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/07/0212