Verwaltungsgerichtshof
21.03.2002
2000/07/0064
Duldet der Grundeigentümer die (fortgesetzte) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner, die als Bestandnehmer ohne seine Zustimmung handeln, und unterlässt er es zumutbare Abwehrmaßnahmen zu setzen, dann kann von einem bloßen, durch passives Verhalten Bestehenlassen eines durch eine unzulässige Neuerung bereits geschaffenen Zustandes nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 hat in einem solchen Fall - neben der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen - allerdings zur weiteren Voraussetzung, dass ein anderer, nach Absatz eins, Verpflichteter nicht zur Einstellung der Ableitung der häuslichen Abwässer oder zum Verschließen der Abläufe verhalten werden kann. In diesem Fall ist überdies die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 4, dritter Satz legcit zu beachten, der zufolge Paragraph 31, Absatz 6, WRG 1959 in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung findet.