Verwaltungsgerichtshof
21.03.2002
2000/07/0064
GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 6
Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.