Verwaltungsgerichtshof
21.02.2002
2000/07/0063
Wenn der Beschwerdeführer als Betroffener einer vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abweichenden Nutzung seines Grundeigentums nicht zugestimmt hat, kann die Beh davon ausgehen, dass die Abweichungen vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (hier: aus dem Jahr 1971) nicht im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt werden können (Hinweis E 10.8.2000, 99/07/0184).