Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Geschäftszahl

2000/07/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0044 E 19. Mai 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG erfließende Parteistellung nicht aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/07/0060

2000/07/0061

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/07/0231 E 23. November 2000

2000/07/0232 E 23. November 2000

2000/07/0233 E 23. November 2000