Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2000/07/0055

Rechtssatz

Die Parteistellung nach dem Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist.