Verwaltungsgerichtshof
28.06.2001
2000/07/0053
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein auf dem Ufergrundstück an einem zu einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gehörigen Werkskanal stockender Auwald Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage ist und in seiner Schlägerung durch den Eigentümer des Ufergrundstücks eine bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu erblicken ist, hat nichts damit zu tun, ob auf dem Ufergrundstück vom Betreiber der Anlage regelmäßig Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Auch der Umstand, dass die Bäume und Sträucher auf dem Ufergrundstück einen stabilisierenden Effekt für die Uferbefestigung ausüben, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.