Verwaltungsgerichtshof
10.08.2000
2000/07/0048
Einer Ausdehnung der im Paragraph 138, Absatz 4, WRG für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen Regelung auf Fälle, in denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.