Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Geschäftszahl

2000/07/0048

Rechtssatz

Einer Ausdehnung der im Paragraph 138, Absatz 4, WRG für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen Regelung auf Fälle, in denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.