Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
2000/07/0045
Aus einer Zusammenschau der Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 7, WRG ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG Leistungen enthalten sind, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, darüber im Streitfall gem Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.