Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2000/07/0042

Rechtssatz

Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechtes in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt.