Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
2000/07/0042
Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechtes in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt.