Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Geschäftszahl

2000/07/0041

Rechtssatz

Defizite eines Projekts, welche eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter darstellen, dürfen nicht durch die Inpflichtnahme Dritter im Wege der Erteilung von Auflagen kompensiert werden, soweit diese Auflagen von einer Mitwirkung dieses Dritten ausgehen.