Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2000/07/0039
Wenn der Beschuldigte über die (das Tatbild erfüllende) Sachlage irrt, bedeutet dies noch nicht, dass ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar ist. Vorsatz ist ihm zwar nicht vorzuwerfen, aber sehr wohl Fahrlässigkeit, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (Hinweis E 21.4.1994, 96/17/0097). Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht voraus.