Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

2000/07/0039

Rechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera j, WRG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, VStG (Hinweis E 23.5.1995, 94/07/0091). Ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich negative Auswirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0071).