Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

2000/07/0024

Rechtssatz

Nach Paragraph 103, Litera g, WRG hat der Antragsteller die vorgesehene Restwassermenge anzugeben, nicht aber durch Gutachtern zu belegen, dass die Restwassermenge zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer führen wird. Ein solches Verlangen lässt sich auch auf Paragraph 103, Litera f, WRG nicht stützen. Dass ein Konsenswerber nach dieser Vorschrift auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit betroffener Gewässer durch sein Vorhaben. Dies lässt sich auch aus Paragraph 13, Absatz 4, WRG ableiten, welcher der Beh die Pflicht auferlegt, von Amts wegen für die Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers das Maß der Wasserbenutzung in der gebotenen Weise zu beschränken oder hievon befristet abzusehen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.