Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2000/07/0012

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfte nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196; E 21.1.1999, 98/07/0145). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196).