Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Geschäftszahl

2000/07/0003

Rechtssatz

Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (Hinweis E 16. Jänner 1992, 91/09/0177).