Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

2000/06/0205

Rechtssatz

Hinsichtlich jener Teilgrundstücke, die nach der Flächenwidmung im "Industrie- und Gewerbegebiet I" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, Stmk ROG 1974 liegen, kann der Nachbar die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte nur insoweit geltend machen, als das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen könnte. Da hingegen mit der Widmung "Einkaufszentren III" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera k, Stmk ROG 1974 kein Immissionsschutz verbunden ist, kommt hinsichtlich der betroffenen Grundstücke dem Nachbarn in diesem Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu. Ein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Betrieb eine gewisse Größenordnung überschreite und allenfalls als Einkaufszentrum zu beurteilen wäre, also im Sinne des Paragraph 23, Absatz 9 a, Stmk ROG 1974 eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1988,, zu erwarten wäre, wird dem Nachbarn aber durch diese Bestimmung schon deshalb nicht eingeräumt, weil weder aus Paragraph 23, Absatz 9, noch aus Paragraph 23, Absatz 9 a, Stmk ROG 1974 ein Immissionsschutz für die Nachbarn ableitbar ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/06/0138

2001/06/0110