Verwaltungsgerichtshof
26.04.2002
2000/06/0205
GRS wie 98/06/0110 E 4. März 1999 RS 1
Grundsätzlich räumt das Stmk BauG 1995 dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/06/0138
2001/06/0110