Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

2000/06/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0110 E 4. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich räumt das Stmk BauG 1995 dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/06/0138

2001/06/0110