Verwaltungsgerichtshof
26.04.2002
2000/06/0205
Nachbarn genießen im Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. Grenzänderungen erfolgen, keine Parteirechte. Auch im Verfahren nach Paragraph 39, VermG 1968 (Bescheinigung) genießen Anrainer - im Gegensatz zum Umwandlungsverfahren nach Paragraph 17, leg. cit. - keine Parteirechte. Das Vorliegen noch nicht in Rechtskraft erwachsener (bzw. nach Paragraph 39, VermG 1968 bescheinigter) Teilungspläne im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erteilung der Baubewilligungen kann daher von der Nachbarin nicht wirksam geltend gemacht werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/06/0138
2001/06/0110