Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0098

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0247, oder vom 9. November 1998, Zl. 95/05/0268). Hier betreffend Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk ROG 1974.