Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Geschäftszahl

2000/06/0090

Rechtssatz

Die Auffassung, dass von Umfassungswänden gemäß Paragraph 4, Ziffer 27, Stmk BauG 1995 nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Wände ein Bauwerk allseits umschließen, findet im Gesetz keine Deckung. Unter Umfassungswänden sind nach außen abschließende Wände zu verstehen (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026, VwSlg 13325 A/1990). Nach Paragraph 4, Ziffer 28, zweiter Satz leg. cit. sind jedenfalls Garagen als Gebäude zu qualifizieren, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, erster Satz Stmk BauG 1995 nicht erfüllen und somit danach keine Gebäude sind, aber den Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 27, 7. Unterbegriff Stmk BauG 1995 entsprechen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob Paragraph 4, Ziffer 28, zweiter Satz Stmk BauG 1995 auch Garagen erfasst, die auch als Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 28, erster Satz leg. cit. zu beurteilen wären. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk ist zu maximal 48,8 Prozent von Seitenflächen bzw. Umfassungswänden umschlossen. Die unverschließbaren Öffnungen machen 51,2 Prozent - also mehr als ein Drittel - der Gesamtfläche der Umfassungswände aus. Da für die Qualifikation als offene Garage unverschließbare Öffnungen in der Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände notwendig sind, handelt es sich um eine offene Garage iSd Paragraph 4, Ziffer 27, 7. Unterbegriff Stmk BauG 1995 und somit um ein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 28, leg. cit.. Im Hinblick auf diese Umfassungswände kann aber auch keine Rede davon sein, es lägen bloße Abstellflächen mit Schutzdächern vor, wie sie in Paragraph 4, Ziffer 27

7. Unterbegriff letzter Satz leg. cit. genannt sind.