Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Geschäftszahl

2000/06/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0174 E 9. Juni 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht formell (bescheidmäßig) zum Gutachter bestellt wurde, ist kein wesentlicher Mangel, der zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.