Verwaltungsgerichtshof
31.01.2002
2000/06/0081
In Zusammenhang mit der Schutzwirkung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 kommt es nicht auf die jeweiligen Entfernungen der der gemeinsamen Grundgrenze nächstgelegenen Außenwände der verschiedenen noch projektgegenständlichen Ställe an, sondern auf die Entfernung der Emissionsquellen (als solche kann eine Außenwand für sich allein, also ohne Öffnungen, aus welchen Geruch dringt, nicht angesehen werden).