Verwaltungsgerichtshof
31.01.2002
2000/06/0081
Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 ist - ebenso wie bei Lärmimmissionen - als ein Maßstab die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.