Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Geschäftszahl

2000/06/0081

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden vergleiche das zur Burgenländischen Bauordnung ergangene Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).