Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Geschäftszahl

2000/06/0081

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG ergibt sich, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre -, wobei auch Wohngebäude (nebst den anderen dort genannten Gebäuden) errichtet werden können. Daraus ergibt sich weiters, dass zwar die Errichtung von Wohngebäuden in solchen Gebieten zulässig ist, aber aus dem Regelungsinhalt der Norm abzuleiten ist, dass derjenige, der dort ein Gebäude nur für Wohnzwecke errichtet bzw. besitzt, die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen hat. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.